Industrieprodukte müssen häufig den Anforderungen verschiedener technischer Vorschriften entsprechen. Zum Beispiel können zugleich die technischen Vorschriften bezüglich «Transportmittel/Boote» und «Elektrische- und Telekommunikationsgeräte» auf ein mit Radar ausgerüstetes Boot Anwendung finden.
- Transportmittel
- Verpackungen, Druckgefässe und Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter
- Maschinen und Geräte
- Gas- und Druckgeräte
- Elektrische und Telekommunikationsgeräte
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Messgeräte
- Bauprodukte
- Chemische Produkte
- Medikamente und medizinische Geräte
Transportmittel
Motorfahrzeuge (Automobile, Traktoren, Motorräder, Motorfahrräder usw.)
Fast alle in die Schweiz importierten Motorfahrzeuge sind zulassungspflichtig (Ausnahmen: leichte Motorfahrräder, Elektrorollstühle mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h). Die Einfuhr zum eigenen Gebrauch und Parallelimporte werden durch Sonderregelungen erleichtert. Die für die Homologation von Fahrzeugen zuständige Stelle ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Boote
In die Schweiz importierte Boote müssen der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern entsprechen. Artikel 148g dieser Verordnung regelt die besonderen Bestimmungen für Sportboote. Für die Zulassung von Booten sind die kantonalen Schifffahrtsämter zuständig.
Seilbahnen
Verpackungen, Druckgefässe und Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter
Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR). Weitere Auskünfte erteilt das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Maschinen und Geräte
Zusätzlich zum Sektorrecht gelten die Bestimmungen zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gemäss Energieeffizienzverordnung.
Gas- und Druckgeräte
Gasgeräte
Druckgeräte und einfache Druckbehälter
Elektrische und Telekommunikationsgeräte
Elektrische Niederspannungserzeugnisse
Beim Inverkehrbringen von elektrischen Niederspannungserzeugnissen (u. a Elektro-Haushalts- und Unterhaltungsgeräte) sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
- Bestimmungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit
- Bestimmungen für Niederspannungserzeugnisse
- Bestimmungen zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gemäss Energieeffizienzverordnung
- Bestimmungen für Batterien und Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten
Fernmeldeanlagen
Zu den Vorschriften für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen vgl. die Website des BAKOM. Zusätzlich gelten die Bestimmungen zur Einschränkung des Energieverbrauchs gemäss Energieeffizienzverordnung.
Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Messgeräte
Zum Vorgehen für die Zertifizierung von Messgeräten sowie zu den anwendbaren Vorschriften für die verschiedenen Kategorien von Messgeräten vgl. den Leitfaden auf der Website des Eidgenössischen Institus für Metrologie (METAS).
Bauprodukte
Gemäss Bundesgesetz über Bauprodukte ist ein Bauprodukt jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Diese Begriffsbestimmung ist weit gefasst und reicht von einfachen Baustoffen wie Sand oder Zement bis zu Endprodukten, wie z. B. einer Fertiggarage. Zu Aufzügen siehe Kapitel «Maschinen und Geräte».
Chemische Produkte
Für das Inverkehrbringen chemischer Stoffe und Zubereitungen, auch wenn diese in anderen Produkten enthalten sind, gelten je nach Stoff oder Zubereitung bzw. Verwendung unterschiedliche Verfahren:
Medikamente und medizinische Geräte
Letzte Änderung 24.02.2023